Steuerberater in Mainz, Dr. Jörg Lehr


Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 (BGBl. 2020 Teil 1 Nr. 14)

Der Bundestag hat anlässlich der aktuellen Corona-Pandemie unter anderem auch für den Bereich des Insolvenzrechts diverse Regelungen geschaffen, die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und vorerst bis 30. September 2020 gelten.

Besonders hervorzuheben ist die Änderung des § 15a InsO, wonach die zwingend vom gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person (z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG) zu beachtende dreiwöchige Frist zur Stellung eines Insolvenzantrages vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife, d.h. die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und keine Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz unter

https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Corona_node.html


Erhöhung der Pfändungsbeiträge ab dem 01.07.2019

Die zuletzt zum 01.07.2017 erhöhten Pfändungsfreigrenzen wurden zum 01.07.2019 wieder erhöht.

Die unterste Pfändungsgrenze für Zwangsvollstreckungen in Arbeitseinkommen beträgt 1.179,99 EUR.
Dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn Unterhalt an unterhaltsberechtigte Personen gewährt wird – bei einer Unterhaltspflicht für eine Person um 450,00 EUR, bei zwei um 240,00 EUR, ab der dritten Person um jeweils 250,00 EUR.

Im Downloadbereich finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle.
Diese ist wie folgt zu lesen: In der ersten Spalte suchen Sie den Bereich Ihres Nettoeinkommens. Rechts daneben lesen Sie in der Spalte, die Ihren Unterhaltspflichten entspricht, den pfändbaren Betrag ab. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.652,00 EUR und einer Unterhaltspflicht für eine Person sind z.B. 13,92 EUR pfändbar.


Antragsformulare Insolvenzverfahren

Die notwendigen Formulare gibt es auf der Homepage des Amtsgerichts Mainz. Den dorthin führenden Link finden Sie in unseren Downloads.


Erhöhung der Pfändungsbeiträge ab dem 01.07.2017

Die zuletzt zum 01.07.2015 erhöhten Pfändungsfreigrenzen wurden zum 01.07.2017 wieder erhöht.

Die unterste Pfändungsgrenze für Zwangsvollstreckungen in Arbeitseinkommen beträgt 1.139,99 EUR.
Dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn Unterhalt an unterhaltsberechtigte Personen gewährt wird – bei einer Unterhaltspflicht für eine Person um 430,00 EUR, bei zwei um 220,00 EUR, ab der dritten Person um jeweils 240,00 EUR.

Im Downloadbereich finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle.


 

2. Stufe der Insolvenzrechtsreform zur Verbraucherinsolvenz

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I 2013, S. 2379 ff.) ist mit den wesentlichen Regelungen zum 01.07.2014 in Kraft getreten und beinhaltet folgende erhebliche Änderungen für die Insolvenzverfahren, die nach dem 30.06.2014 beantragt wurden:

Änderungen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Der außergerichtliche Einigungsversuch bleibt Voraussetzung für den Verbraucherinsolvenzantrag und erfordert nunmehr u.a., dass die Bescheinigung auf Grundlage einer persönlichen Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgestellt ist.

Das schriftlichen Verfahren wird als Regelfall eingeführt.

Die Vorschriften zum vereinfachten Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 312-314 InsO entfallen; es wird kein Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren mehr bestellt, sondern ein Insolvenzverwalter, der den Einschränkungen für Anfechtungen und Verwertungen von Absonderungsgegenständen nicht mehr unterliegt.

Die Kosten des Verbraucherinsolvenzverfahrens werden infolge der Bestellung eines Insolvenzverwalters höher.

Die Kündigung von Mitgliedschaften von Wohnungsbaugenossenschaften wird zum Schutz vor Wohnungsverlust eingeschränkt.

Der Insolvenzplan ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.

Änderungen im Restschuldbefreiungsverfahren

Das Gesetz sieht erstmals die Möglichkeit einer Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor.
Sofern die Kosten des Insolvenzverfahrens bezahlt sind, kann das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Ablauf von bereits 5 statt wie bisher 6 Jahren ohne weitere Voraussetzungen Restschuldbefreiung gewähren. 
Eine weitere Verkürzung auf drei Jahre ist möglich, wenn außer den Verfahrenskosten auch mindestens 35 % der Insolvenzforderungen befriedigt werden können.
Darüber hinaus ist - wie bislang auch in der Praxis schon üblich - die vorzeitige Erteilung jederzeit möglich, sofern die Verfahrenskosten bezahlt sind und entweder keine Insolvenzforderungen zur Tabelle gemeldet wurden bzw. diese und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu 100 % befriedigt wurden.

Die den Abtretungsgläubiger privilegierende Regelung nach § 114 InsO zu dem zweijährigem Vorrang seiner Rechte aus der Lohnabtretung entfällt.

Gleichzeitig werden die Rechte der Gläubiger in erheblichem Maß gestärkt, z.B. durch die Ausweitung der Tatbestände der Insolvenzforderungen, für die keine Restschuldbefreiung gewährt wird.
Hiervon erfasst sind nun auch Forderungen aus rückständigem, vorsätzlich plichtwidrig nicht gewährtem Unterhalt sowie Steuerforderungen im Zusammenhang mit einer entsprechenden rechtskräftigen steuerstrafrechtlichen Verurteilung.

Auch die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung wurde ausgeweitet bzw. die Voraussetzungen der Ankündigung der Restschuldbefreiung neu definiert.

Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann zudem nunmehr schriftlich gestellt werden und erfordert keine Anwesenheit des Gläubigers mehr im Schlusstermin.

Die Restschuldbefreiung kann noch nachträglich versagt werden, wenn die Gründe erst nach dem Schlusstermin bekannt werden.

Der Wohlverhaltensbonus für den Schuldner fällt weg.

Die Erwerbsobliegenheiten des Schuldners gelten nun bereits ab Verfahrenseröffnung. 

Reform des Insolvenzrechts (ESUG)

Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 1. März 2012 in Kraft getreten und beinhaltet weitrechende Änderungen der Insolvenzordnung. Wie der Titel bereits verdeutlicht, sollen damit die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zur Sanierung Not leidender Unternehmen deutlich verbessert werden. Die Reform des Insolvenzrechts bezweckt nicht zuletzt auch eine Stärkung der Gläubigerautonomie.


Stärkung der Gläubigerrechte
Nach Eingang des Eröffnungsantrages mittelgroßer oder großer Unternehmen (Schwellenwerte nach § 22a Abs. 1 InsO) hat das Insolvenzgericht künftig einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzurichten. Bei kleineren Unternehmen ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder eines Sachverwalters zu installieren.


Der vorläufige Gläubigeraussschuss

- ist vom Insolvenzgericht zur Auswahl der Insolvenzverwalter zu hören.

- kann einstimmig einen Vorschlag zur Verwaltereinsetzung dem Insolvenzgericht
   vorlegen. Dieser Vorschlag ist bindend, soweit die vorgeschlagene Person nicht  
   offensichtlich ungeeignet ist.

- ist vor der Entscheidung über einen Antrag auf Eigenverwaltung zu hören.



Eigenverwaltung
In der Vergangenheit wurde die Eigenverwaltung durch den Schuldner nur sehr zurückhaltend eingesetzt. War ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, konnte erst im Gerichtsbeschluss über die Eröffnung der Insolvenzverwaltung über die Eigenverwaltung entschieden werden. Künftig wird die Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung ermöglicht bei der ein bestehender vorläufiger Gläubigerausschuss einzubeziehen ist.


Schutzschirm
Mit dem neuen Schutzschirmverfahren wird dem Schuldner zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges neues Sanierungsverfahren zur Verfügung gestellt.Der Schuldner erhält nach seinem Antrag und auf Beschluss des Insolvenzgerichts bis zu drei Monate Zeit unter Aufsicht eines vorläufigen Sachverwalters in Eigenverwaltung frei von Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungs- und Insolvenzplan zu entwickeln. Voraussetzung eines solchen Schutzschirmes ist, dass der Schuldner mit dem Eröffnungsantrag eine begründete Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Person vorlegt, aus der sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ergibt, eine Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen wird und die beabsichtigete Sanierung als nicht offensichtlich aussichtslos bestätigt wird.

Vorschlagsrecht bei der Bestellung des Insolvenzverwalters
Entgegen der bisherigen gerichtlichen Übung wird eine vom Schuldner vorgeschlagene Person auch als Insolvenzverwalter eingesetzt, soweit es sich um eine fachkundige Person handelt, die beim Insolvenzgericht gelistet ist. Durch diese Einflussnahme auf die Verwalterbestellung kann oftmals eine Weiterführung des Unternehmens in Gläubigerinteressen gefördert werden.