Die zuletzt zum 01.07.2023 erhöhten Pfändungsfreigrenzen wurden zum 01.07.2024 wieder erhöht.
Die unterste Pfändungsgrenze für Zwangsvollstreckungen in Arbeitseinkommen beträgt 1.499,99 EUR.
Dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn Unterhalt an unterhaltsberechtigte Personen gewährt wird – bei einer Unterhaltspflicht für eine Person um 560,00 EUR, bei zwei um 310,00 EUR, ab der dritten Person um jeweils 310,00 EUR.
Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle.
Diese ist wie folgt zu lesen: In der ersten Spalte suchen Sie den Bereich Ihres Nettoeinkommens. Rechts daneben lesen Sie in der Spalte, die Ihren Unterhaltspflichten entspricht, den pfändbaren Betrag ab. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.080,00 EUR und einer Unterhaltspflicht für eine Person sind z.B. 13,41 EUR pfändbar.
Die notwendigen Formulare gibt es auf der Homepage des Amtsgerichts Mainz. Den dorthin führenden Link finden Sie in unseren Downloads.