Die gesetzliche Einführung der verpflichtenden Ausstellung der E-Rechnung erfolgte mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes am 22.03.2024.
Die wesentlichen Fakten sind:
Welche Unternehmen betroffen sind, können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen.
Welche Pflicht wurde eingeführt
Für bestimmte Umsätze ist verpflichtend eine E-Rechnung auszustellen. Wird gegen die Pflicht verstoßen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Außerdem wird der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug erhalten, denn ihm liegt in diesem Fall keine ordnungsgemäße Rechnung vor.
Was ist die E-Rechnung
Als E-Rechnung gelten grundsätzlich nur Rechnungen, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Vereinfacht ausgedrückt ist dies ein besonderer XML-Datensatz. In Deutschland erfüllen die Anforderungen unter anderem der XStandard oder das ZUGFeRD-Format ab Version 2.0.1.
Zusätzlich können sich Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger gemeinsam auf die Verwendung eines anderen strukturierten elektronischen Formats einigen. Dies ist insbesondere für Unternehmen interessant, welche bereits heute einen vollautomatisierten Datenaustausch wie beispielsweise mittels Datenaustausch im EDI-Verfahren nutzen. Hier gilt es künftig die richtige und vollständige Extraktion und Übermittlung an das künftige transaktionsbezogene elektronische Meldesystem mit ausreichend Vorlaufzeit anzupassen und sicherzustellen. Die extrahierten Informationen müssen daher der europäischen Norm entsprechen oder mit dieser kompatibel sein.
Damit sind insbesondere Rechnungen im PDF-Format nicht mehr als elektronische Rechnung anerkannt und stehen auf einer Ebene mit der Papierrechnung. Eine Rechnung im PDF-Format gehört nun zu den „sonstigen Rechnungen“.
E-Rechnungen sind nicht ohne weiteres lesbar.
Während Papier- und PDF-Rechnungen bildhafte, für Menschen lesbare Darstellungen visualisieren, bildet die E-Rechnung einen strukturierten Datensatz ab. Der wesentliche Unterschied zwischen einer eingescannten Papier- oder PDF-Rechnung und einer E-Rechnung liegt darin, dass eine E-Rechnung nach EU-Norm eine in einem strukturierten Format ausgestellte Rechnung ist, die elektronisch übermittelt und empfangen wird. Außerdem ermöglicht sie eine automatische und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche. Das bedeutet, dass sie anders als eine Papier- oder PDF-Rechnung
Empfang
Ab 2025 muss jeder Unternehmer E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Die technischen Voraussetzungen hierfür müssen bis dahin geschaffen worden sein. Es gibt keine Übergangsreglungen für den Empfänger!
Ausstellung
Grundsätzlich besteht ab dem 01.01.2025 bei unternehmer eine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen (nicht PDF) für steuerpflichtige Leistungen, bei denen Leistender und Leistungsempfänger im Inland sind. Betroffen sind Umsätze, die ab dem 01.01.2025 ausgeführt werden.
Jedoch bestehen folgende Übergangsreglungen:
Ausnahmen
In folgenden Fällen muss keine E-Rechnung erstellt werden:
Die Aufzählung ist abschließend, d.h. es gibt keine weiteren Ausnahmen. Damit gilt die E-Rechnungspflicht zum Beispiel auch für Kleinunternehmer, pauschalierende Landwirte, Selbstständige etc.
Was kommt nach der Einführung der E-Rechnung?
Im Rahmen der Initiative der Europäischen Kommission „VAT in the Digital Age“ (ViDA) ist die Einführung eines transaktionsbezogenen Meldesystems vorgesehen. Es ist eine verpflichtende E-Rechnung für innergemeinschaftliche Umsätze zwischen Unternehmern (B2B) vorgesehen.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis Ende 2024 eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Inflationsausgleichsprämie besteht nicht.
Die Prämie zum Ausgleich der Inflationsbelastungen muss „zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden“, § 3 Nr. 11 EStG.
Aus diesem Grund ist es nicht möglich, entgelt- oder sonstige vergütungsrelevante Leistungen zu kürzen und stattdessen eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.
Der Arbeitgeber erbringt Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, wenn
1. die Leistungen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird,
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird
Hat der Arbeitnehmer beispielsweise einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld, ist eine Streichung des Weihnachtsgeldes zugunsten einer steuer- und sozialversicherungsfreien Inflationsausgleichszahlung nicht möglich.
Wird die Unzulässigkeit des Inflationsausgleichs später im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, wird der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer und die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer abführen müssen. Im Ergebnis wird der Arbeitgeber in diesem Fall erheblich mehr belastet.
Beispiel:
Bruttolohn des AN 4.000 €, Anspruch auf Weihnachtsgeld 4.000 €
Bei unzulässiger Auszahlung des Weihnachtsgeldes als steuer- und abgabenfreier Inflationsausgleich wird LSt zB 35 % = 1.400 €, SV-Beiträge 1.600 € und damit insgesamt vom AG eine Nachzahlung von 3.000 € eingefordert. Zahlt der AG von Anfang an das steuer- und abgabepflichtige Weihnachtsgeld zahlt er nur 800 € AG-Anteil zur Sozialversicherung.
Zulässig dürfte es jedoch sein, rein(!) freiwillige Sonderzahlungen (z. B. freiwilliges Weihnachtsgeld oder Boni) nicht zu gewähren und an dessen Stelle einen steuer- und abgabenfreien Inflationsausgleich zu zahlen.
Der Arbeitgeber sollte anwaltlich prüfen lassen, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Sonderzahlung aufgrund fehlendem Freiwilligkeitsvorbehalt oder einer betrieblichen Übung erworben hat.
In jedem Fall sollte schriftlich festgehalten werden, dass die Zahlung zur Minderung der zusätzlichen Belastung im Zusammenhang mit den hohen Verbraucherpreisen gezahlt wird und aus der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie kein Anspruch auf Leistungen in der Zukunft entsteht. Ein Musteranschreiben, welches Sie der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie an den Arbeitnehmer beifügen sollten, finden Sie anbei.
Achtung Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Höhe des Inflationsausgleichs der Arbeitnehmer muss sich am Zweck der Prämie und dem Gleichstellungsgrundsatz messen lassen.
Demnach wird eine höhere Prämie an Geringverdiener aufgrund ihrer höheren besonderen Betroffenheit sachgerecht sein. Im Gegensatz dazu verbietet sich eine Differenzierung nach Leistungskriterien, d.h. eine höhere Prämie an den Besserverdienenden auszuzahlen ist arbeitsrechtlich unzulässig.
Ebenso verbietet es sich bei Zahlung des Inflationsausgleichs einzelne Arbeitnehmer davon auszunehmen (z.B. Zahlung nur an Geschäftsführer).
Fazit:
Bei der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie muss der Arbeitgeber arbeitsrechtlich prüfen, ob er einen arbeitsrechtlichen Entgeltanspruch durch die Prämie ersetzt und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird. Sollte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Prämienzahlung als unzulässig eingeordnet werden, treffen den Arbeitgeber erhebliche zusätzliche Steuer- und SV-Abgaben.
Ein Musterschreiben an Ihrer Mitarbeiter finden Sie hier.
Sollten Sie noch Fragen zur Inflationsausgleichprämie haben, sprechen Sie uns bitte an!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jörg Lehr
Steuerberater/Rechtsanwalt
in Deutschland müssen rund 36 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Be-triebe neu bewertet werden, weil Bundestag und Bundesrat eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte.
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben.
Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen.
Wie sich die Grundsteuerhebesätze in ihrer Gemeinde bis dahin verändern und in welcher Höhe Sie künftig mit Grundsteuer belastet werden, kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorher gesagt werden.
Als Eigentümer von Grundbesitz müssen Sie die Erklärung zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 beim Finanzamt elektronisch per ELSTER einreichen. Die Zeitspanne für die Abgabe ist mit 4 Monaten und angesichts der Menge an zu erklärenden Grundstücken äußerst knapp bemessen.
Ab Mai 2022 werden Sie von der Finanzverwaltung in Rheinland-Pfalz ein Datenstammblatt für Ihre Grundstücke erhalten, um die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes ausfüllen zu können. Zur Abgabe der Erklärung sind allerdings weitere Angaben und Einordnungen notwendig.
Sollen wir hier für Sie tätig werden ?
Welche Angaben benötigen wir von Ihnen?
Gerne überprüfen wir für sie die Angaben des Datenstammblattes, erstellen die notwendigen Erklärungen und übernehmen für Sie die elektronische Übertragung ans Finanzamt unter Beachtung der Fristen. Wenn wir für Sie tätig werden sollen, benötigen wir von Ihnen das Datenstammblatt der Finanzverwaltung sowie die erforderlichen Informationen bis Ende Juni 2022.
Anbei finden Sie eine Anlage „Neue Grundsteuer“, die Sie bitte für jedes Objekt (Immobi-lie/Grundstück/ETW) ausfüllen möchten.
Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Datenstammblatt der Finanzverwaltung, im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbe-scheid oder in der Teilungserklärung. Sollten diese erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, können Sie eine Flurkarte und einen Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragen.
Bitte tragen Sie die Daten direkt in die von uns beigefügte Vorerfassungs-Tabelle
„Neue Grundsteuer“ ein.
Auf unserer Homepage www.dr-lehr.com/steuerservice/downloads finden Sie die Tabelle auch im Excel Format sowie als pdf-Datei.
Bitte lassen die uns auch die Unterlagen, aus denen sich die entsprechenden Daten ergeben, per Mail zukommen.
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jörg Lehr
Steuerberater/Rechtsanwalt
bisher wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet (sog. Überbrückungshilfe III). Jetzt folgt eine Erhöhung der sog. Überbrückungshilfe III. Die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, ist auf bis zu 100 % erhöht.
Verbesserungen (branchenspezifisch)
(1) Neben dem neuen Eigenkapitalzuschuss wird die Überbrückungshilfe auch insgesamt nochmal verbessert: Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler werden auf Hersteller und Großhändler erweitert.
(2) Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
(3) Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
(4) Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
Antragsberechtigung (NEU; branchenspezifisch)
Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen. Jetzt sind (i) Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie (ii) junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 ab sofort antragsberechtigt.
Antragstellung (Einführung eines weiteren Wahlrechts)
Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen:
Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
Günstigerprüfung
Unternehmen und Soloselbständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.
Ich freue mich zum 01.10.2020 die Praxis von Bernd Nußbickel, Steuerberater zu übernehmen. Der Kollege tritt in den Ruhestand, wird aber in der Übergangszeit noch zur Verfügung stehen.
Der Standort Jakob-Anstatt-Str. 1, Mainz-Weisenau wie auch die Mitarbeiter der Kanzlei bleiben den Mandanten unverändert als Ansprechpartner erhalten.
Gerne stehe ich allen bestehenden und künftigen Mandanten für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
Zögern Sie nicht mich anzurufen und einen Termin zu vereinbaren.
Die Bundesregierung hat am 29.06.2020 das Beihilfeprogramm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ beschlossen.
Die Überbrückungshilfe soll branchenübergreifend auf Antrag gewährt werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit
Die Überbrückungshilfe besteht in einem nicht-rückzahlbaren, steuerpflichtigen Zuschuss zu betrieblichen Fixkosten des Unternehmens, gestaffelt nach der Höhe des Umsatzrückgangs in den Monaten Juni bis August 2020 und gedeckelt in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten.
Förderfähige Kosten sind fortlaufend im Förderzeitraum (Juni bis August 2020) anfallende,vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare
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Die Fixkosten der Ziff. 1 – 9 müssen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein. Nicht förderfähig sind Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gezahlt werden. |
Höhe der Überbrückungshilfe
Die Höhe der Überbrückungshilfe ist abhängig vom relativen Umsatzrückgang in den einzelnen zu betrachtenden Monaten Juni bis August 2020 im Verhältnis zu den Vorjahresmonaten.
Voraussetzung: Umsatzrückgang April 2020 - Mai 2020 zusammen mind. 60% gegenüber Vorjahresmonate |
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Umsatzrückgang Juni bis August 2020 (pro Monat) |
mind. 40 % |
50% bis 70 % |
über 70 % |
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ergibt Zuschuss in % der Fixkosten |
40% |
50% |
80% |
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pro Monat gedeckelt bei Unternehmen mit bis zu 5 ArbN |
max. 3.000 € |
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bis zu 10 ArbN |
max. 5.000 € |
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mehr als 10 ArbN |
max. 50.000 € |
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Wenn Überbrückungshilfe ohne Deckelung mind. doppelt so hoch, erfolgt Austockung |
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Aufstockung um % der nicht berücksichtigten Fixkosten |
40% |
60% |
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Aber insgesamt für 3 Monate nie mehr als 150.000 € |
Die Summe der Überbrückungshilfe für 3 Monate („maximaler Erstattungsbetrag“) ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten beschränkt auf:
Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten
zum 29.02.2020 zugrunde gelegt:
In Branchen mit saisonal stark schwankender Belegschaft kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ der Jahresdurchschnitt herangezogen werden.
Der jeweils einschlägige maximale Erstattungsbetrag kann nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden, wobei die Überbrückungshilfe in der Summe nie 150.000 EUR übersteigt. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch wäre wie der maximale Erstattungsbetrag.
Das Programm zur Überbrückungshilfe schließt zeitlich an das Programm der Corona-Soforthilfe an. Soweit Unternehmen die Soforthilfe in Anspruch genommen haben, sind diese erneut antragsberechtigt.
Das Antragsverfahren wird ausschließlich unter Mitwirkung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers durchgeführt.
Für die Antragsstellung muss der Steuerberater die Antragsvoraussetzungen mit der Prognose der Umsatzentwicklung Juni-August 2020 bestätigen. Bis zum 31.12.2021 ist eine Schlussabrechnung einzureichen, in der die Umsatzrückgänge vom Steuerberater bestätigt werden müssen.
Die Anträge auf Überbrückungshilfe können frühestens ab 8. Juli 2020 gestellt werden, müssen aber spätestens bis zum 31. August 2020 eingereicht sein.
Am 19. Juni und 22. Juni bot die Kanzlei Dr. Jörg Lehr Ihren Mandanten und den Mitgliedern der IHK Rheinhessen Web-Seminare zur Senkung der Umsatzsteuer 2020 an.
Insgesamt nahmen 150 Teilnehmer das digitale Informationsangebot wahr, um sich auf die neuen USt - Sätze einzustellen.
Alle, die die Veranstaltung versäumten, können sich die Präsentation auf der Website www.dr-lehr.com/steuerservice/downloads/Präsentationen ausdrucken.
Dort finden Sie ebenfalls eine Checkliste mit den einzuleitenden Maßnahmen im Rahmen der USt-Senkung 2020 und Vorlagen für Dauerrechnungen, die zum 01.07.2020 und 01.01.2021 anzupassen sind.
Hier gelangen sie zu dem Videomitschnitt des Web-Seminars: https://register.gotowebinar.com/recording/8708135798280508934
Der Coronavirus hat ganz Deutschland und nicht zuletzt die kleinen und mittelständischen Unternehmen erfasst. Die Sorge um sinkende Umsätze und Erträge als Folge der Einschränkung des öffentlichen Lebens wächst. Mancher Betrieb sorgt sich um seine Existenz.
Der Bundesfinanzminister und der Bundeswirtschaftsminister haben jetzt ein Hilfspaket aufgelegt, um die Auswirkungen des Coronavirus abzufedern.
Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. erleichterte Gewährung von Kurzarbeitergeld
Ab April sollen die Voraussetzungen, unter denen Kurzarbeitergeld gewährleistet wird, erleichtert werden. Geplant ist:
2. steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
3. Liquiditätshilfen für Unternehmen
Betriebe, die unverschuldet aufgrund des Coronavirus durch Umsatzrückgang, gestörte Lieferketten und Nachfrageeinbruch in Liquiditätsengpässe geraten sind, sollen mit neuen Maßnahmen großzügige zusätzliche Liquiditätshilfen über die KfW erhalten.
Insbesondere die Liquiditätshilfen und die Änderung des Kurzarbeitergeldes müssen noch konkretisiert werden.
Sollten sie Fragen zu diesem Maßnahmenkatalog der Bundesregierung oder andere steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus haben, sprechen Sie uns bitte an.
Insbesondere, wenn Sie für 2020 aufgrund der Corona-Epidemie einen Ergebnisrückgang befürchten, informieren Sie uns bitte, um eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für Sie zu veranlassen.
Herzliche Grüße und
bleiben Sie gesund
Dr. Jörg Lehr
Steuerberater|Rechtsanwalt
Seit dem Jahresbeginn 2017 müssen Registrierkassen alle Daten dauerhaft und einzeln speichern können. Die Daten müssen elektronisch für die zehnjährige Aufbewahrungsfrist vorgehalten werden. Dies gilt für Registrierkassen ebenso wie für Waagen mit Kassenfunktion oder auch für elektronische Taxameter, die in Taxen eingebaut sind.
Aufzeichnungserleichterungen nur noch für die offene Ladenkasse
Zu einer ordnungsmäßigen Buchführung gehört die Einzelaufzeichnungspflicht von Bareinnahmen, die auch von der Rechtsprechung bestätigt wurde. Im verabschiedeten Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) wird diese Einzelaufzeichnungspflicht nunmehr für alle elektronischen Kassensysteme gesetzlich geregelt.
Damit gilt die Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht für Umsätze von geringem Wert (bis 10€) und an eine Vielzahl von unbekannten Personen nur noch für die offene Ladenkasse, die bekanntlich ohne technische Hilfsmittel auskommt.
Zertifizierte Sicherheitseinrichtung kommt ab 2020
Ab 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung besitzen, die Manipulationen an den erfassten Daten durch die Protokollierung aller digitalen Daten verhindert. Die Sicherheitseinrichtung wird dabei aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer Schnittstelle bestehen.
Nachdem die Sicherheitseinrichtungen bis zu Beginn des neuen Jahres aber nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein werden, hat die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregel bis 31.09.2020 erlassen.
Bitte setzen sie sich frühzeitig mit ihrem Kassenbetreuer in Verbindung. Bei Verstößen drohen ab Oktober 2020 Umsatzzuschätzungen.
Nicht nachrüstbare bzw. nicht per Update aktualisierbare Kassensysteme dürfen bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.
Meldepflicht für Kassensysteme
Ab 2020 müssen alle im Unternehmen genutzten Kassensysteme dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Die Meldefrist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme des Systems. Für bereits zu Jahresbeginn 2020 genutzte „Altkassen“ gibt es eine Nachmeldefrist bis zum 31. Januar 2020.
Von einer Meldung ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Die Finanzverwaltung wird den Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit im Bundessteuerblatt bekanntgeben.
Belegausgabepflicht
Ab dem 01. Januar 2020 wird eine Belegausgabepflicht bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems eingeführt. Danach ist zwingend jedem Kunden ein Kassenbeleg auszuhändigen.
Folgende Informationen müssen auf Ihrem Kassenbeleg stehen:
Aus Zumutbarkeitsgründen sieht das Gesetz für den Warenverkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen vor, dass Unternehmen die Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt beantragen können.
Die Finanzbehörde wird nach pflichtgemäßem Ermessen über den Befreiungsantrag entscheiden, wobei auch die Kenntnis der eingesetzten Kassensysteme berücksichtigt werden wird. Die Zustimmung zur Befreiung kann jedoch jederzeit widerrufen werden.
Ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € sanktioniert werden.
Sollten Sie Rückfragen in den vorstehenden Angelegenheiten haben, rufen Sie uns an!
Wir freuen uns, dass wir 2019 als Digitale DATEV Kanzlei ausgezeichnet wurden. Das Label wurde in diesem Jahr zum ersten Mal von der DATEV vergeben. Ausschlaggebend waren unter anderem die Anzahl der Mandanten, die auf dem Weg des digitalen Belegaustauschs betreut werden, sowie die Digitalisierungsquote der Arbeitsabläufe bei Mandant und Steuerberater.
Durch den Einsatz von digitalen Anwendungen wie Unternehmen, Bank und Arbeitnehmer online bei vielen unserer Mandanten schreiten wir immer weiter auf dem Weg zum papierlosen Büro voran und arbeiten darauf hin, auch nächstes Jahr wieder die Auszeichnung zu erhalten.
Möchten Sie auch jederzeit unmittelbar online auf Ihre Buchhaltungsunterlagen, Auswertungen und Bankumsätze zugreifen können ohne lästige Suche nach Ordnern? Möchten Sie auch Ihre Arbeitsabläufe durch digitale Anwendungen verschlanken? Wir unterstützen Sie dabei. Sprechen Sie uns an!
Wer für seine Gartenparty, seinen Geburtstag, die Kommunion oder Taufe im eigenen Haushalt professionelle Helfer engagiert, kann einen großen Teil der Kosten bei der Steuer absetzen. Ob Spanferkel-Griller, Privatkoch, Servicekräfte, Cocktailmixer oder die Putzkraft zum Aufräumen danach: Arbeiten die Helfer gegen Rechnung, lässt sich ein Steuerbonus vom Finanzamt einstreichen
Wer es daheim krachen lässt, kann dem Finanzamt aber nicht einfach die Rechnungen für Delikatessen wie Filetsteaks und Tiger-Prawns, für Wein, Bier, Schnaps oder die neuen Stehtische vorlegen. Das muss der Gastgeber schon allein bezahlen.
Ganz anders sieht es aus, wenn er professionelle Dienstleister engagiert wie etwa Service-Personal vom Caterer, Helfer am Buffet oder beim Weinausschenker oder die Spülkraft danach – bei diesen Ausgaben für Dienstleistungen hilft das Finanzamt sehr wohl kräftig mit.
Voraussetzung ist, dass die Leistung gegen Rechnung im privaten Haushalt des Steuerbürgers erbracht wird. Dann kann der Gastgeber ansehnliche 20 Prozent seiner Kosten bis zu 20.000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung in die Steuer packen. Das senkt die Steuerlast direkt um maximal 4.000 Euro im Jahr! Der Steuervorteil steht jedem Haushalt allerdings nur einmal pro Jahr zu. Das gilt auch für zusammenlebende Paare.
Doch längst nicht alle professionellen Helfer sind bei privaten Feiern wie Geburtstagspartys absetzbar. Engagiert man einen Catering-Service, ist fürs Finanzamt entscheidend, wo das Essen zubereitet wird, das den Gästen serviert wird. Bringt der Metzger kalte Platten oder warme Speisen, die er vorher in seinem Betrieb angerichtet hat und nur abliefert, gibt es keinen Steuerbonus. Baut der Caterer aber Grill und Herd auf, um ein Spanferkel über dem Feuer zu drehen, Steaks vor den Augen der Gäste zu braten oder Hähnchen am Spieß zu rösten, ist diese Arbeit vor Ort steuerlich begünstigt. Das Grillgut und die Getränke hingegen können nicht steuerlich berücksichtigt werden.
Gleiches gilt, wenn man einen professionellen Koch nach Hause bestellt, der die einzelnen Gänge des Menüs in der Küche des Hausherrn frisch kocht. Oder wenn der Profi vor Ort aus mitgebrachten Zutaten Hunderte von Kanapees oder das Nachspeisenbuffet für die Gäste zaubert. Nicht anerkannt werden die Kosten für die reine Anlieferung von Material und Essen sowie die Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe. Absetzbar sind außerdem die eigens engagierten Helfer, die Häppchen reichen, Essen servieren, leere Gläser auffüllen, Cocktails mixen, Bier zapfen und die schmutzigen Teller abräumen. Sogar der Babysitter für die Kinder, die während der Grillparty betreut werden, ist steuerlich absetzbar. Servicekräfte müssen gegen Rechnung arbeiten. Wer den Helfern nach der Feier Bargeld zusteckt, statt die Summe zu überweisen, kann nichts absetzen.
Entscheidend ist, dass die Profis am Ort der Fete im Haushalt des Steuerpflichtigen arbeiten und die Zahlungen per Überweisung erfolgen. Wird das schmutzige Geschirr nach der Feier zum Reinigen abtransportiert, zahlt der Fiskus keinen Cent dazu. Wer eine Putzmannschaft nach der Fete anrücken lässt, kann die Kosten ebenfalls steuerlich absetzen! Gleiches gilt für Fensterputzer oder den Handwerker, der das Parkett abschleift und neu versiegelt, auf dem die Gäste getanzt haben.
Lässt man beispielsweise für 5.000 Euro Arbeitskosten rund 70 Gäste mit allem Drum und Dran bewirten, die Kinder betreuen, den Rasen mähen, Haus und Fenster putzen und noch die Teppiche shampoonieren, mindern 20 Prozent davon direkt die Steuerlast. Das macht ein Ersparnis von 1.000 Euro aus. Müsste man für 2019 normalerweise 4.400 Euro Einkommensteuer zahlen, sind es dann nur noch 3.400 Euro.
Damit der Gastgeber den Steuerbonus auch tatsächlich bekommt, muss die Arbeitsleistung der Helfer getrennt von der Warenlieferung für Grillgut und Getränke auf der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
Bei diesen Voraussetzungen kann die nächste Grillparty kommen! Wenn Vater Staat mit zahlt, lässt man umso lieber die Korken knallen!
In der Praxis sind geringfügige Beschäftigungen bis zu 450 € mtl. üblich, bei denen die wöchentliche Arbeitszeit von Fall zu Fall mit dem Arbeitgeber abgesprochen wird.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine (schriftliche) Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 01.01.2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart, § 12 Abs.1 S.3 TzBfG. Bei einer Vergütung von 450 € ist damit der Mindestlohn von 9,35 €/h unterschritten, die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € mtl. wird gleichzeitig überschritten.
Sollten Sie die wöchentliche Arbeitszeit nicht schriftlich geregelt haben, drohen Ihnen
Um solche Nachforderungen zu verhindern, sollten Sie mit geringfügig Beschäftigten schriftliche Vereinbarungen zur Wochenarbeitszeit treffen und die wöchentliche Arbeitszeit nach den Anforderungen des Mindestlohngesetzes konsequent aufzeichnen und diese Aufzeichnungen aufbewahren.
Wir unterstützen Sie auf dem Weg in die Digitalisierung Ihrer Geschäftsabläufe.
Im Digital-Check erstellen wir zunächst eine Bestandsaufnahme Ihrer betrieblichen Vorgänge hinsichtlich der Zuständigkeiten und genutzter EDV. Dazu gehören folgende Aufgabenbereiche:
Wir unterbreiten Ihnen Vorschläge, wie Sie die einzelnen Bereiche digitalisieren und miteinander verknüpfen können.
Am Ende entscheiden Sie, in welchem zeitlichen Horizont Sie welche konkreten Maßnahmen umsetzen wollen.
Gerne begleiten wir Sie auch weiter auf Ihrem Weg in die Digitalisierung.
Möchten Sie Ihr Unternehmen fit für die Zukunft machen? Sprechen Sie uns auf den Digital-Check an!
Werden Stornierungen in Tagessummenbons (Z-Bons) nicht ausgewiesen, sondern allein die verbleibende Differenz, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Kassenführung, die das Finanzamt dazu berechtigt, Hinzuschätzungen vorzunehmen (BFH vom 14.8.2018, XI B 2/18)
Sachverhalt: Der Gewerbetreibende betreibt ein Restaurant. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt. Die Betriebseinnahmen bestanden ausnahmslos aus Bareinnahmen. Der Gewerbetreibende nutzte für die erforderlichen Aufzeichnungen eine elektronische Registrierkasse. Die Tagessummenbons (Z-Bons) wurden erstellt.
Diese elektronische Registrierkasse war so eingestellt, dass Tageseinnahmen über Stornierungen und Retouren ohne Darstellung in den Z-Bons gemindert abgebildet wurden.
Das Finanzamt bemängelte diese Vorgehensweise dieser Kassenführung und führte Hinzuschätzungen aus.
Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte die finanzamtliche Auffassung und sah ebenfalls schwerwiegende formelle Kassenführungsfehler. Eine Schätzungsbefugnis des Finanzamtes habe bestanden (FG Berlin-Brandenburg vom 5.12.2017, 5 K 4033/15, rkr.).
Der BFH bestätigte beide Auffassungen!
Lösung:
Infolge der fehlenden Stornobuchungen lasse sich nicht mehr feststellen, ob lediglich Fehlbuchungen oder auch Einnahmebuchungen gelöscht wurden. Die erforderliche Vollständigkeit der Buchungen seien infolge dieser Veränderungen nicht gewährleistet und diese Unvollständigkeit ergreife die gesamte Buchführung (BFH vom 14.8.2018, XI B 2/18, Rdnr. 10; Niedersächsisches FG vom 2.9.2004, 10 V 52/04, juris, Rz 34). Eine finanzamtliche Hinzuschätzungsberechtigung besteht.
Beratung: Mandanten sollten auf die vollständige Aufzeichnung von Stornierungen und des Stornogrundes achten und die formelle Kassenführung (zeitnah) anpassen.
Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns an!
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN haben die Bundesregeierung angefragt, wann die im Koalitionsvertrag festgelegte Absenkung der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge auf 0,5 % des Bruttolistenpreises realisiert wird.
Die Bundesregierung erklärte, ein Zeitplan für die Umsetzung der begünstigten Besteuerung der Privatnutzung von Elektrofahrzeugen bestehe nicht.
Ertragssteuerliche, verfassungsrechtliche und beihilferechtliche Gesichtspunkte seien noch zu prüfen.
Schnelle unkomplizierte bürgerfreundliche Förderung der E-Mobilität sieht anders aus .....!
Mal sehen, welches Gesetzesmonster uns hier wieder erwartet!
Der EuGH hat in einem aktuellen niederländischen Verfahren entschieden, dass eine einheitliche Leistung nur mit einem einheitlichen Umsatzsteuersatz – also Regelsteuersatz (19%) oder ermäßigter Steuersatz (7%) – besteuert werden kann (EuGH vom 18.01.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam CV, HFR 2018, 252). Dabei bestimmt die Hauptleistung den Umsatzsteuersatz für die einheitliche Leistung (EuGH EuGH vom 18.01.2018, C-463/16, Stadion Amsterdam CV, a. a. O.)
Damit steht die BFH-Rechtsprechung zu Beherbergungsleistungen mit Frühstück und Parkplatzgestellung in Frage (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG; Abschn. 12.16 Abs. 8 Satz 1 UStAE).
Eine Aufteilung ist wohl europarechtswidrig. Es muss für die Beherbergungsleistung mit einheitlichem Entgelt ein einheitlicher – hier: ermäßigter Steuersatz angewendet werden.
Beherbergungsbetrieben empfehlen wir künftig wie folgt vorzugehen:
• Die Preise belassen.
• Die Ausgangsrechnungen verändern und einheitlich mit 7 % Steuersatz ausstellen.
• An das Finanzamt weiterhin 19 % auf Verpflegung, Parkplätze und Co. anmelden und abführen.
• Einspruch bzw. ein Änderungsantrag beim örtlich zuständigen Finanzamt zur Anwendung des ermäßigten Steuertarifs (7%) einlegen.
• Gegebenenfalls muss ein Einspruchs- bzw. Klageverfahren betrieben werden.
Soweit Kunden Sie bezüglich des Vorsteuerabzugs wegen der Rechnungsstellung ansprechen, sollten Sie darauf hinweisen, dass ein erhöhter unzulässiger USt Ausweis auf Frühstücks- bzw. Parkplatzleistungen als sog.
„14c Umsatzsteuer“ von einem Vorsteuerabzug bei ihren Gästen ausgeschlossen ist.
Ob die Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichtsbarkeit die Grundsätze des EuGH zur Einheitlichkeit der Dienstleistungen auf Beherbergungsleistungen anwendet, bleibt abzuwarten. Soweit sie unsere empfohlene Vorgehensweise umsetzen, partizipierten Sie an einer möglichen USt – Senkung für Frühstücks- und Parkplatz-leistungen.
Bitte stimmen Sie sich zeitnah mit ihrem Mitarbeiter in der Steuerkanzlei über die weitere Vorgehensweise bei der Rechnungstellung ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat Ende 2015 seine Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit von Gesellschaftern-Geschäftsführern von GmbHs, GmbH & Co. KGs und OHGs verschärft.
Der Sozialversicherungspflicht unterliegt jeder Geschäftsführer, der abhängig beschäftigt ist. Eine abhängige Beschäftigung ist gekennzeichnet durch
• Eingliederung des Beschäftigten in den betrieblichen Organismus und
• Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der
Arbeitsausführung.
In der Vergangenheit wurden Geschäftsführer auch ohne Anteilsmehrheit nicht als sozialversicherungspflichtig eingeordnet, wenn faktisch keine Weisungsrechte durch die Gesellschafter ausgeübt wurden (z. B. in Familiengesellschaften). Nach der neuen Rechtsprechung des BSG wird maßgeblich auf die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte abgestellt.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist danach nur dann selbständig und sozialversicherungsfrei, wenn er unerwünschte Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Dies ist i.d.R. der Fall, wenn er
• Mehrheitsgesellschafter oder
• Minderheitsgesellschafter mit einer Sperrminorität ist (z.B. bei einer Beteiligung
von 25,1% bei einer notwendigen Mehrheit von 75%
für Gesellschafterbeschlüsse gem. Satzung).
Demgegenüber sind Minderheitsgesellschafter(-Geschäftsführer) ohne Sperrminorität regelmäßig sozialversicherungspflichtig, nämlich dann, wenn sie nach dem Gesamtbild der Tätigkeit weisungsgebunden sind.
Soweit Sie als Minderheitsgesellschafter aufgrund des für Gesellschafterbeschlüsse geltenden Mehrheitsprinzips von 50% nicht in der Lage sind unerwünschte Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, sind Sie nach der neuen Rechtsprechung des BSG sozialversicherungspflichtig.
Soweit Sie durch eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV als sozialversicherungsfrei eingestuft wurden, haben Sie bis zu einer Aufhebung der Statusfeststellung Rechtssicherheit.
Soweit bislang keine Feststellung Ihres sozialversicherungsrechtlichen Status erfolgte, drohen für die Vergangenheit möglicherweise massive Beitragsnachforderungen.
Ihre Sozialversicherungspflicht kann möglicherweise durch die Vereinbarung einer Sperrminorität oder einer Stimmrechtsbindung im Gesellschaftsvertrag verhindert werden.
Wir beraten Sie gerne ausführlich dazu.
Warum haben wir uns als Steuerkanzlei wohl für Yachtfotografien in unseren Räumlichkeiten entschieden?
Etwa weil der Kanzleiinhaber passionierter Segler ist? Mitnichten!
Die Yachtfotografie verdeutlicht, wie mächtig und gewaltig die Wassermassen sind und wie geschickt eine Segelcrew sein muss, um diese Gewalten zu beherrschen.
Die Parallele zum deutschen Steuerrecht drängt sich auf:
Ohne erfahrene Segelcrew und ohne Steuermann findet kein Normalbürger seinen Weg durch die Steuermassen.
Es gibt aber einen weiteren Grund, warum wir uns für die Yachtfotografien von Nico Krauss entschieden haben: Sie sehen einfach toll aus!
Nico Kraus, geboren 1967 in Hamburg, machte nach dem Abitur eine Ausbildung in der Werbebranche, studierte Geisteswissenschaften, absolvierte ein Volontariat bei einem Wassersportmagazin und kam als Autodidakt zur Fotografie. Es folgten Assistenzen bei Reportage- und Modefotografen und seit 1998 freischaffende Fotografie mit Schwerpunkt Maritime- und Landschaftsfotografie für Magazine, PR und Werbung. Er führt ein Fotostudio und eine Galerie in seiner Heimatstadt Hamburg |